StartEvent_S1 Task_S2 Gateway_S3 Task_S4 EndEvent_S12 EndEvent_S13 EndEvent_S15 Task_S5 Gateway_S6 Task_S7 Task_S9 Gateway_S10 Task_S11 Task_S8 Gateway_S14 Flow_1 Flow_1 Flow_2 Flow_2 Flow_3 Flow_4 Flow_4 Flow_5 Flow_5 Flow_6 Flow_6 Flow_7 Flow_8 Flow_8 Flow_9 Flow_9 Flow_10 Flow_10 Flow_11 Flow_11 Flow_12 Flow_13 Flow_13 Flow_14 Flow_14 Flow_3 Flow_7 Flow_12 Flow_15 Flow_15 Regel: vorläufige Besitzeinweisung nach § 88 (3) FlurbG (Kann-Bestimmung, Auf Antrag des Unternehmensträgers) Notwendig, wenn UT nicht im Eigentum aller benötigten Flächen ist Voraussetzungen: 1a. Antrag des UT liegt vor 1. hinreichende Bestimmtheit der benötigten Flächen in der Planfeststellung (§ 37 VwVfG) 2. zur Umsetzung der PFS benötigte (dauerhaft oder befristet) Fläche 3. unanfechtbare/vollziehbare PFS 4. unanfechtbarer/vollziehbarer FlurbBeschluss 5. Anhörung des Vorstandes der TG (§ 25 (2) FlurbG) 6. Für Anordnung der sofortigen Vollziehung: Sofortige Vollziehung auch für Unternehmen 7. Sicherheitsleistung zugunsten der TG für Entschädigungen 8. Verweigerung der Zustimmung durch die Betroffenen 9. Anhörung nach § 28 VwVfG durchgeführt Grundsatz: Der Unternehmensträger wird mit dem Flurbereinigungsplan ins Eigentum der Flächen eingewiesen (§ 88 (4) FlurbG) Zu „legt die Art und Höhe der Entschädigung sowi…“: nur konkreter Nutzungsentgang, Substanzverlust wird im FlurbPlan ausgeglichen; kann gesonderter VA sein ggf. Entschädigungen Teil der Zustimmung