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Regel: vorläufige Besitzeinweisung nach § 88 (3) FlurbG (Kann-Bestimmung, Auf Antrag des Unternehmensträgers) Notwendig, wenn UT nicht im Eigentum aller benötigten Flächen ist
Voraussetzungen: 1a. Antrag des UT liegt vor 1. hinreichende Bestimmtheit der benötigten Flächen in der Planfeststellung (§ 37 VwVfG) 2. zur Umsetzung der PFS benötigte (dauerhaft oder befristet) Fläche 3. unanfechtbare/vollziehbare PFS 4. unanfechtbarer/vollziehbarer FlurbBeschluss 5. Anhörung des Vorstandes der TG (§ 25 (2) FlurbG) 6. Für Anordnung der sofortigen Vollziehung: Sofortige Vollziehung auch für Unternehmen 7. Sicherheitsleistung zugunsten der TG für Entschädigungen 8. Verweigerung der Zustimmung durch die Betroffenen 9. Anhörung nach § 28 VwVfG durchgeführt
Grundsatz: Der Unternehmensträger wird mit dem Flurbereinigungsplan ins Eigentum der Flächen eingewiesen (§ 88 (4) FlurbG)
Zu „legt die Art und Höhe der Entschädigung sowi…“: nur konkreter Nutzungsentgang, Substanzverlust wird im FlurbPlan ausgeglichen; kann gesonderter VA sein
ggf. Entschädigungen Teil der Zustimmung